In der Vergangenheit kam es bei der Gewährung von TE zu Verwirrung und Verärgerung auf Seiten der Studierenden. Aus diesem Grunde fand ein Gespräch zwischen Vertretern der GdP geführten JAV Köln und der Sachbearbeitung bei ZA 314 (Trennungskosten/Reisekostenstelle) statt. Ziel war es, ein verständlicheres Verfahren herbeizuführen.
Teilnehmer des Gesprächs waren Horst Schleißing und René Berg (beide JAV Köln) sowie Frau Gielen (ZA314).
Ergebnis des Gesprächs:
-Als Handlungsgrundlage ist für die TE-Stelle § 7 der Verordnung über die Gewährung von Trennungsentschädigung (Trennungsentschädigungsverordnung - TEVO -) heranzuziehen. Diese setzt bei der Gewährung von TE an Beamte auf Widerruf (Anwärter/Studierende) einen engeren Maßstab an als zum Beispiel bei “fertigen” Beamten.
Hieran kann auch die TE-Stelle nichts ändern. Von Seiten des Verordnungsgebers ist hier bewusst ein engerer Maßstab gefordert, da man das Innehaben einer Ausbildungsstelle und die bereits gewährte Besoldung mit “in die Waage” gibt.
-Grundsätzlich ist es nach der vorgenannten Vorschrift UNBEACHTLICH und nicht berücksichtigungsfähig, von wo aus die Anreise jeden Tag tatsächlich stattfindet, wenn der Beamte auf Widerruf außerhalb des Stadtgebietes der Stammdienststelle wohnt.
Vom Grundsatz her hat die Stammdienststelle, also das PP Köln, von der auswärtigen Dienststelle, dem LAFP in Brühl, mind. 30 km entfernt zu liegen!
Hier setzt das PP Köln jedoch an, dass bei einem Verlassen der Dienststelle in Köln VOR 6 Uhr, eine “besondere Härte” vorliegen würde, wenn man ÖPNV nutzen würde. Aus diesem Grunde erhält man bei solchen Tagen (in der Regel Frühdiensttage) weiterhin eine Entschädigung. Hier vertritt die Sachbearbeitung des PP Köln schon eine Mindermeinung im Vergleich zu anderen TE-Stelle. Andere TE-Stellen gewähren auch in einem solchen Falle keinen Anspruch.
-Sofern die Voraussetzung zur Gewährung von Trennungsentschädigung vorliegen, und die täglichen Fahrten nach Brühl mit dem PKW durchgeführt werden, wird im „Spätdienst“ – also Dienstbeginn ab 08:00 Uhr – Trennungsentschädigung in Form von Fahrkostenersatz gewährt. Dabei wird der Betrag für Jobticketinhaber auf 0,00€ festgesetzt, da keine erstattungsfähigen Mehrauslagen angefallen sind. Alle anderen Antragstellern bekommen die fiktiven Kosten der jeweiligen Wochenkarten oder Rückfahrkarten erstattet.
Es wurde folgende Verfahrensweise bei der weiteren Bearbeitung von Anträgen auf TE in gemeinsamer Absprache festgelegt:
- Die Antragsteller (Anwärter) erhalten einen Durchschlag des TE-Berechnungsbogens. Hieraus ergeben sich die Maßgaben der Berechnung der TE
- Auf Anforderung wird weiterhin ein rechtsmittelfähiger Bescheid erstellt
- Die Gewährung von TE an Frühdiensttagen erfolgt weiterhin.
Habt ihr noch weitere Fragen?
Dann helfen euch die Kolleginnen und Kollegen der JAV Köln gerne weiter.
Als besondere Anprechpartner für den Bereich TE dienen euch die Kollegen Horst Schleißing und René Berg.
Ihr erreich sie unter Horst-Christian.Schleissing@studium-fhoev.nrw.de bzw. rene.berg@studium-fhoev.nrw.de
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